Das Jedermannsrecht

In Deutschland undenkbar, in Schweden seit 1994 offiziell im Gesetzestext verankert: Das „Allemansrätten“ oder „Jedermannsrecht“. Ganz so einfach, wie es scheint, ist es natürlich nicht. Einfach mal beim Nachbarn durch den Garten schleichen ist natürlich genauso verboten, wie den Müll im Wald liegen zu lassen.
Was genau das Jedermannsrecht ist und welche Rechte und Pflichten daraus entstehen, schauen wir uns im Folgenden einmal genauer an.


In den Nordischen Ländern ist das Privileg eine uralte Tradition: Jeder hat das Recht, die Natur zu nutzen und zu genießen, egal, wie seine Eigentumsverhältnisse daran sind.
In den 40er Jahren des 20sten Jahrhunderts kam in Schweden dann das erste Mal das Wort „Allemansrätten“ auf. Doch erst im Jahre 1994 wurde es ganz offiziell, wobei die Auslegung immer noch im Blickwinkel des Betrachters liegt.


Dem Wanderer gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, per Fahrrad oder im Winter auf Skiern zu durchqueren und dabei Felder, Wiesen, Wälder, Gärten u.ä. zu benutzen. Im Sommer ist man allerdings in der Pflicht, bei Vorhandensein die befestigten Wege zu benutzen. Von selbst versteht sich auch, dass man bei der Benutzung keinen Schaden anrichten darf.
Wer mit dem Boot unterwegs ist, hat die Berechtigung, (fast) überall anzulegen, wo er mag. Auch baden kann man problemlos tun, wo einem danach ist.
Wer nun um sein Haus fürchtet, dem sei gesagt, dass hierfür eine „Sperrzone“ eingerichtet wurde, egal, ob Zaun oder nicht. Wie bereits angemerkt, ist auch hier der Umfang des persönlichen Freiraums Auslegungssache.


Keine Wanderung ohne Übernachtung. Auch hierfür ist gesorgt. Jeder hat das Recht, eine Nacht sein Zelt aufzuschlagen (in dünn besiedelten Gegenden sogar für mehrere Nächte).
Was einzig zu beachten ist, wäre, dass man natürlich bei benachbarten Häusern vorher den Grundbesitzer informieren sollte. Auch muss der Lagerplatz so zurückgelassen werden, wie er vorgefunden wurde.
Beim Lagerfeuer sei gesagt, dass dies nicht unter das Jedermannsrecht fällt. Ein Feuer ist nur dann zu entzünden, wenn es zwingend erforderlich ist.


Keine große Wandertour ohne was zur Wegzehrung. Beeren pflücken (sofern diese nicht unter Naturschutz gestellt sind), Äpfel auflesen oder angeln ist jedem erlaubt, wo es nicht behördlich untersagt ist (so z.B. in verschiedenen Naturschutzgebieten). Auch ist das entwurzeln lebender Pflanzen natürlich gesetzeswidrig.


Ein besonderer Schutz beim Jedermannsrecht gilt den Tieren. Jeder darf seinen Hund mit „nach draußen“ nehmen. Lediglich von März bis August gilt Leinenzwang.
Wild lebende Tiere sind darüber hinaus besonders zu achten und ihr natürlicher Lebensraum sollte so unangetastet wie möglich bleiben.
Dies gilt besonders für das Zurücklassen von Abfall. Dieses ist absolut verboten, da sich Tiere an Scherben oder verschlucktem Müll verletzen können.


Mit dem Auto unterwegs? Bitte nicht! Wer die Natur damit nutzen möchte, darf dies verständlicherweise nur auf den freigegebenen Straßen tun.


Viele Rechte, viele Verpflichtungen. Doch all diese Dinge versprechen einen erholsamen Ausflug in die freie, ungestörte Natur immer nach der Faustregel: Nicht stören – nicht zerstören.


(Autor: Erik Günther)

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