2. Aufenthalt:
Als Staatsangehörige(r) der EU/EWR-Staaten darfst Du Dich drei Monate lang ohne weitere Formalitäten in Schweden aufhalten. Zur Einreise genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Danach, und wenn Du in Schweden arbeiten möchtest, musst Du Dich bei der Einwanderungsbehörde, dem Migrationsverket, registrieren lassen. Dabei weist man nach, dass man entweder eine Arbeitsstelle hat oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld erhält, bekommt dies drei Monate lang auch in Schweden gezahlt, wenn er dort nach einer Arbeit sucht.
Staatsangehörige aus anderen Ländern
benötigen schon zur Einreise ein Visum, das sie, ebenso wie die
Arbeitsgenehmigung, bei der Schwedischen Botschaft beantragen.
Schwedische Staatsbürgerschaft:
Bürger der nördlichen europäischen Staaten (Norwegen, Finnland, Dänemark, Island) können nach zweijährigem Aufenthalt einen Antrag auf die schwedische Staatsbürgerschaft stellen. Für die übrigen Länder gilt dies nach fünf Jahren. Mit dem Erwerb der schwedischen Staatsbürgeschaft hat man das Recht, sich frei in Schweden zu bewegen, zu wohnen und zu arbeiten. Es gibt vier Möglichkeiten, die schwedische Staatsbürgerschaft zu bekommen:
1. Geburt
2. Adoption
3. Heirat der Eltern
4. Gesuch
Ist ein Kind von einer Schwedin geboren worden, wird auch
das Kind schwedischer Staatsbürger (gilt seit dem 1. Juli 1979). Außerdem bekommt ein Kind von einem schwedischen Vater auch von Geburt an die schwedische Staatsbürgerschaft, wenn es in Schweden geboren wurde. Sind ein schwedischer Vater und eine ausländische Mutter verheiratet, bekommt das Kind mit der Geburt die schwedische Staatsbürgerschaft. Dabei ist es egal, wo das Kind geboren wurde. Wenn ein schwedischer Staatsbürger niemals in Schweden gewohnt hat, verliert er die schwedische Staatsbürgerschaft nach dem 22. Lebensjahr automatisch. Eine Ausnahme ist, wenn er vor dem 18. Lebensjahr einen Antrag auf Beibehaltung der schwedischen Staatsbürgerschaft gestellt hat. Ist ein Kind mit schwedischer Staatsbürgerschaft geboren worden, muss es in Schweden registriert werden. Dabei müssen die Geburtsurkunde und die Kopie des Wohnsitzausweises beigefügt werden. Für einen schwedischen Ausweis ist die Pesonalnummer (samordningsnummer) erforderlich.
Seit dem 1. Juli 2001 kann man die doppelte Staatsbürgerschaft bekommen. Diese beinhaltet, dass ein ausländischer Staatsbürger, der die schwedische Staatsbürgerschaft erhält, die ausländische Staatsbürgerschaft auch behalten kann, wenn es in dem anderen Land zugelassen ist.
(Autor Text „schwedische Staatsbürgerschaft“: Ralf Huslage)